AGB ZAWII-LOGISTICS

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Katharina Zawilski Logistics

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Katharina Zawilski Logistics

Stand: 01.03.2022

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Angebote, Aufträge und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen Katharina Zawilski Logistics – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und ihren Auftraggebern.

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Individuell ausgehandelte Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, soweit sie wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden.

2. ADSp und gesetzliche Bestimmungen

Ergänzend gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017), soweit diese wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen wurden.

Bei Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen diesen AGB und diese AGB – soweit gesetzlich zulässig – den ADSp vor.

Soweit weder individuelle Vereinbarungen noch diese AGB oder die wirksam einbezogenen ADSp eine Regelung enthalten, gelten insbesondere die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).

Zwingende nationale und internationale Rechtsvorschriften, insbesondere zwingendes internationales Transportrecht, bleiben unberührt.

3. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Speditions-, Fracht-, Transport-, Logistik-, Vermittlungs- und damit zusammenhängende Dienstleistungen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung von Aufträgen geeignete Subunternehmer, Frachtführer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

Ein Anspruch auf Durchführung eines Auftrags mit einem bestimmten Fahrzeug, Fahrer oder Subunternehmer besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

Garantien, Beschaffenheitsgarantien sowie besondere Obhuts-, Bewachungs-, Kontroll- oder Überwachungspflichten werden nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Angegebene Lade-, Entlade-, Ankunfts- und Lieferzeiten stellen grundsätzlich Planzeiten dar, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Fixtermin vereinbart wurde.

4. Angaben und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig mitzuteilen.

Hierzu gehören insbesondere:

Art, Menge, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes,

Lade- und Entladestellen,

erforderliche Transporttemperaturen,

Gefahrgut- oder Abfalleigenschaften,

Zoll- und Begleitdokumente,

besondere Behandlungsanforderungen,

außergewöhnlich hohe Warenwerte,

besondere Diebstahlgefährdung,

erforderliche Genehmigungen,

verbindliche Zeitfenster,

besondere Sicherheitsanforderungen.

Der Auftragnehmer darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber übermittelten Angaben vertrauen, soweit keine offensichtlichen Zweifel bestehen.

Der Auftraggeber trägt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Verantwortung für Schäden und Mehraufwendungen, die aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Angaben aus seinem Verantwortungsbereich entstehen.

5. Verpackung, Verladung und Ladungssicherung

Soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes bestimmt ist, obliegen dem Auftraggeber bzw. Absender die beförderungssichere Verpackung, Kennzeichnung, Verladung und Sicherung des Gutes.

Die gesetzlich zwingende Verantwortung des Frachtführers für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs bleibt unberührt.

Schäden aufgrund unzureichender Verpackung, fehlerhafter Verladung, falscher Gewichtsverteilung, mangelhafter Kennzeichnung oder unrichtiger Angaben gehen nicht zulasten des Auftragnehmers, soweit die Schadensursache dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen ist.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine offensichtlich unsichere, unzulässige oder nicht vertragsgemäße Verladung abzulehnen oder deren Nachbesserung zu verlangen.

Hierdurch entstehende Wartezeiten und zusätzliche Aufwendungen können dem Auftraggeber berechnet werden, sofern die Ursache nicht dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzurechnen ist.

6. Temperaturgeführte Transporte

Eine bestimmte Transporttemperatur wird nur geschuldet, wenn diese vor Auftragsannahme eindeutig vereinbart wurde.

Der Auftraggeber ist verantwortlich für die korrekte Angabe der erforderlichen Transporttemperatur sowie für die ordnungsgemäße Vorkühlung der Ware, soweit die Ware ihrer Art nach vorgekühlt übergeben werden muss.

Das Kühlaggregat des Transportfahrzeugs dient grundsätzlich der Aufrechterhaltung der vereinbarten Transporttemperatur und nicht der kurzfristigen Herunterkühlung unzureichend vorgekühlter Ware.

Der Auftraggeber bzw. Verlader hat eine für den temperaturgeführten Transport geeignete Beladung und ausreichende Luftzirkulation sicherzustellen.

Stellt der Fahrer bei Übernahme erkennbare Temperaturabweichungen oder sonstige Mängel fest, ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorbehalte zu erklären, Weisungen einzuholen oder die Übernahme abzulehnen.

Behördlich vorgeschriebene oder ausdrücklich vereinbarte Temperaturaufzeichnungen werden im erforderlichen Umfang durchgeführt.

Für Schäden, die nachweislich auf unzureichende Vorkühlung, ungeeignete Verpackung, fehlerhafte Beladung oder unzureichende Luftzirkulation zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

7. Plomben und Sicherheitsverschlüsse

Das Öffnen oder Ersetzen von Plomben oder Sicherheitsverschlüssen ist zulässig, soweit dies aufgrund behördlicher Kontrollen, Sicherheitskontrollen, technischer Erfordernisse, Ladungskontrollen, Gefahrensituationen oder anderer sachlich gerechtfertigter Gründe erforderlich ist.

Der Vorgang wird, soweit möglich und zumutbar, dokumentiert.

Eine Haftung allein aufgrund des Öffnens oder Ersetzens einer Plombe besteht nicht, sofern hierdurch keine dem Auftragnehmer zurechenbare Pflichtverletzung verursacht wurde.

8. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich grundsätzlich nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, den wirksam einbezogenen ADSp sowie den nachfolgenden Bestimmungen.

Besonderer Hinweis auf eine von § 431 HGB abweichende Haftungsbegrenzung: Soweit eine solche Abweichung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen gesetzlich zulässig und wirksam vereinbart ist, wird die Haftung für Verlust oder Beschädigung des Gutes auf 2 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm Rohgewicht des betroffenen Gutes begrenzt.

Soweit zwingendes nationales oder internationales Recht eine andere Haftungsgrenze vorschreibt, geht diese zwingende Regelung vor.

Bei anderen als Güterschäden ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn, Vertragsstrafen oder sonstige reine Vermögensfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist.

Gesetzlich zwingende Fälle des Wegfalls von Haftungsbefreiungen oder Haftungsbegrenzungen bleiben unberührt.

Insbesondere bleiben die zwingenden gesetzlichen Regelungen bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, unberührt.

9. Besondere Haftungsausschlüsse

Soweit gesetzlich zulässig und soweit der Schaden nicht durch eine dem Auftragnehmer zurechenbare Pflichtverletzung verursacht wurde, haftet der Auftragnehmer insbesondere nicht für Schäden aufgrund von:

unzureichender oder ungeeigneter Verpackung,

fehlerhafter Kennzeichnung,

unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers,

nicht ordnungsgemäß vorgekühlter Ware,

ungeeigneter Beladung,

unzureichender Luftzirkulation,

Be- oder Entladehandlungen durch fremdes Personal,

verborgenen Mängeln des Gutes,

höherer Gewalt,

behördlichen Maßnahmen,

Straßen-, Grenz- oder Betriebssperrungen,

außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Verkehrsbehinderungen,

Streiks oder vergleichbaren außergewöhnlichen Ereignissen,

vom Auftraggeber, Absender oder Empfänger verursachten Verzögerungen.

Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

10. Be- und Entladung / Wartezeiten

Die Be- und Entladung obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber, Absender oder Empfänger, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Fahrer des Auftragnehmers sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet, Waren manuell zu kommissionieren, zu sortieren, umzupacken oder sonstige zusätzliche Lager- oder Verladearbeiten durchzuführen.

Schäden, die ausschließlich durch Lade- oder Entladepersonal des Auftraggebers, Absenders, Empfängers oder sonstiger Dritter verursacht werden, sind dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen, soweit keine eigene Pflichtverletzung des Auftragnehmers hinzutritt.

Eine angemessene übliche Lade- und Entladezeit ist im vereinbarten Frachtpreis enthalten.

Darüber hinausgehende Wartezeiten können gesondert berechnet werden, sofern sie nicht dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzurechnen sind.

Zusätzliche Kosten aufgrund verspäteter Bereitstellung der Ware, fehlender Dokumente, fehlender Rampenverfügbarkeit oder sonstiger Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers können diesem berechnet werden.

11. Europaletten, Ladungsträger und Leerguttausch

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers zum Tausch, zur Rückführung oder zur Verwaltung von Europaletten, Düsseldorfer Paletten, Gitterboxen oder sonstigen Ladungsträgern.

Ein Paletten- oder Ladungsträgertausch ist nur geschuldet, wenn dieser vor Durchführung des jeweiligen Transportauftrags ausdrücklich vereinbart und vom Auftragnehmer bestätigt wurde.

Ein lediglich auf Lieferscheinen, Frachtpapieren, Palettenscheinen oder sonstigen Begleitdokumenten enthaltener Hinweis auf „Palettentausch“ begründet für sich allein keine Tauschverpflichtung, soweit gesetzlich zulässig.

Ist ein Europalettentausch ausdrücklich vereinbart, umfasst dieser ausschließlich tauschfähige Europaletten gleicher Art und Güte.

Beschädigte, verunreinigte, nicht normgerechte, nicht entsprechend gekennzeichnete oder anderweitig nicht tauschfähige Paletten müssen nicht angenommen werden.

Der Auftragnehmer übernimmt das sogenannte Tauschrisiko nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht dafür, dass Verlader, Empfänger oder sonstige Dritte tatsächlich ausreichende und tauschfähige Leerpaletten zur Verfügung stellen.

Ist ein vereinbarter Zug-um-Zug-Tausch an der Be- oder Entladestelle nicht möglich, ist dies nach Möglichkeit auf dem Lieferschein, Palettenschein, Frachtbrief oder elektronisch zu dokumentieren.

Hieraus entsteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers zur späteren kostenlosen Beschaffung, Rückführung oder Nachlieferung von Paletten, sofern eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Eine spätere Rückführung, Nachlieferung, Abholung oder Bereitstellung von Paletten stellt grundsätzlich eine gesondert zu vergütende Zusatzleistung dar.

Palettenschulden, Palettenguthaben oder Palettenkonten werden vom Auftragnehmer nur geführt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Auftraggeber hat Beanstandungen hinsichtlich Anzahl, Art oder Qualität der getauschten bzw. nicht getauschten Ladungsträger unverzüglich nach Kenntniserlangung unter Vorlage geeigneter Nachweise mitzuteilen.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nicht tauschfähige oder qualitativ schlechtere Ladungsträger gegen hochwertige oder tauschfähige Europaletten auszutauschen.

Eine Verrechnung behaupteter Palettenschulden mit offenen Frachtforderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Soweit aufgrund einer ausdrücklich vereinbarten Palettenabwicklung zusätzliche Aufwendungen entstehen, insbesondere für Palettenverwaltung, Palettenkonten, Rückführung, zusätzliche Anfahrten, Sortierung oder Beschaffung von Ladungsträgern, werden diese Leistungen gesondert berechnet.

Weitergehende gesetzliche oder ausdrücklich individuell vereinbarte Verpflichtungen bleiben unberührt.

12. Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

Treten Hindernisse auf, die eine vertragsgemäße Beförderung oder Ablieferung verhindern, gelten die gesetzlichen Weisungs- und Verfügungsrechte.

Zusätzliche Fahrten, Rücktransporte, Standzeiten, Zwischenlagerungen, Umladungen und sonstige erforderliche Aufwendungen, die nicht dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzurechnen sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.

Der Auftragnehmer kann die Durchführung kostenverursachender Weisungen im gesetzlich zulässigen Umfang von einer Kostenübernahme oder einem angemessenen Vorschuss abhängig machen.

13. Stornierung / Fautfracht / Frachtausfall

Bei Kündigung oder Stornierung eines bereits verbindlich erteilten Transportauftrags stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere nach § 415 HGB, zu.

Der Auftragnehmer kann insbesondere nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die vereinbarte Fracht unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs oder die gesetzlich vorgesehene Fautfracht verlangen.

Bereits entstandene zusätzliche Kosten, insbesondere für Anfahrt, Sondergenehmigungen, Personal, Fremdfahrzeuge, Fähren, Maut, Stellplätze oder sonstige unmittelbar auftragsbezogene Aufwendungen, können zusätzlich geltend gemacht werden, soweit hierfür ein Anspruch besteht.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

14. Preise und Zusatzleistungen

Sämtliche vereinbarten Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

Nicht ausdrücklich im vereinbarten Frachtpreis enthaltene Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.

Hierzu gehören insbesondere:

zusätzliche Stopps,

zusätzliche Lade- oder Entladestellen,

vom Auftraggeber veranlasste Umleitungen,

zusätzliche Fahrkilometer,

außergewöhnliche Wartezeiten,

Palettenmanagement,

Leergutrückführungen,

Zusatzfahrten,

außergewöhnliche Dokumentationsleistungen,

Sortier-, Kontroll- oder Zusatzarbeiten.

Soweit für eine Zusatzleistung kein Preis vereinbart wurde, ist eine angemessene, marktübliche Vergütung geschuldet.

15. Ausgangsrechnungen / Zahlungsbedingungen

Rechnungen des Auftragnehmers sind mit Rechnungsstellung fällig, sofern kein abweichendes Zahlungsziel ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Auftraggeber gerät nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Zahlungsverzug.

Im Verzugsfall werden die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die gesetzlich vorgesehene Verzugspauschale berechnet.

Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Bei erheblichen Zahlungsrückständen, begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ist der Auftragnehmer im gesetzlich zulässigen Umfang berechtigt, weitere Leistungen von Vorkasse oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

16. Eingangsrechnungen / Zahlungsziel

Für Forderungen von Frachtführern, Subunternehmern, Dienstleistern, Werkstätten, Lieferanten und sonstigen Vertragspartnern gilt – soweit wirksam vereinbart – ein Zahlungsziel von 30 Kalendertagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung.

Voraussetzung der Prüffähigkeit ist die Vorlage der vereinbarten Nachweise und Unterlagen, insbesondere soweit erforderlich:

Transportauftrag,

Abliefernachweis / POD,

Lieferschein,

Palettenscheine,

sonstige vereinbarte Transportdokumente.

Beanstandete Rechnungspositionen dürfen bis zur Klärung im gesetzlich zulässigen Umfang zurückbehalten werden. Unstreitige und fällige Rechnungsbestandteile bleiben hiervon unberührt.

Kürzere Zahlungsziele gelten nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.

17. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Auftraggeber kann gegenüber Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

Dies gilt insbesondere für behauptete Gegenforderungen aus:

Palettendifferenzen,

Ladungsträgern,

Warenschäden,

Verspätungen,

Vertragsstrafen,

sonstigen Schadenersatzforderungen.

Gesetzlich zwingende Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

18. Transportversicherung

Eine zusätzliche Transport-, Waren- oder sonstige Versicherung wird nur aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags des Auftraggebers abgeschlossen.

Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.

Ohne entsprechenden Auftrag besteht kein Anspruch auf Abschluss einer über die gesetzliche bzw. vertraglich bestehende Haftung hinausgehenden Versicherung.

19. Hochwertige und besonders diebstahlgefährdete Güter

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Auftragserteilung ausdrücklich auf einen außergewöhnlich hohen Warenwert oder eine besondere Diebstahlgefährdung hinzuweisen, sofern hieraus besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden.

Der Auftraggeber hat auf Verlangen den tatsächlichen Warenwert mitzuteilen.

Unterbleibt ein erforderlicher Hinweis, richten sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen und den wirksam einbezogenen ADSp.

Besondere Sicherheitsmaßnahmen, Bewachung, gesicherte Parkplätze, Doppelbesatzungen oder sonstige besondere Schutzmaßnahmen sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.

20. Gefahrgut, Abfall und besondere Güter

Gefahrgut, Abfälle, kontaminierte Güter oder Güter mit besonderen gesetzlichen Transportanforderungen dürfen nur nach vorheriger vollständiger Information und Annahme des entsprechenden Auftrags übergeben werden.

Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration, Klassifizierung, Kennzeichnung und Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen verantwortlich, soweit diese Pflichten seinem Verantwortungsbereich zugeordnet sind.

Nicht oder falsch deklarierte Güter können im gesetzlich zulässigen Umfang zurückgewiesen, entladen, gesichert oder anderweitig behandelt werden.

Hierdurch entstehende erforderliche Aufwendungen trägt der hierfür verantwortliche Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

21. Abtretung von Forderungen

Die Abtretung von gegen den Auftragnehmer gerichteten Forderungen bedarf, soweit gesetzlich zulässig, der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere § 354a HGB, bleiben unberührt.

22. Elektronische Kommunikation und Dokumentation

Aufträge, Auftragsbestätigungen, Weisungen, Rechnungen, Abliefernachweise und sonstige geschäftliche Erklärungen können, soweit gesetzlich zulässig, elektronisch übermittelt werden.

E-Mail, Transportmanagementsysteme, Kundenportale und vergleichbare elektronische Kommunikationswege können für die laufende Auftragsabwicklung genutzt werden.

Elektronisch übermittelte Abliefernachweise, Scans und vergleichbare Dokumentationen dürfen im Geschäftsverkehr verwendet werden, soweit gesetzlich zulässig.

23. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit keine zwingenden internationalen Vorschriften entgegenstehen.

Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von Katharina Zawilski Logistics als Gerichtsstand vereinbart.

Zwingende nationale und internationale Gerichtsstandsregelungen bleiben unberührt.

24. Rangfolge der Regelungen

Für das Vertragsverhältnis gilt – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften – folgende Rangfolge:

individuell ausgehandelte Vereinbarungen,

diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

die wirksam einbezogenen ADSp,

ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.

Zwingendes nationales und internationales Recht bleibt stets unberührt.

25. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon grundsätzlich unberührt.

An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Eine unwirksame Einzelbestimmung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Katharina Zawilski Logistics

 

(Stand: 01.03.2022)

 

 

 

 

 

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